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Bunte Stadt nach James Rizzi großformatig auf Tapete

Meldepflicht bei Krankheit

Entschuldigungspflicht bei Krankheit

Wenn Ihr Kind aus wichtigen Gründen – zum Beispiel wegen Krankheit – nicht am Unterricht teilnehmen kann, müssen Sie die Schule so schnell wie möglich darüber informieren. Tun Sie dies am besten noch vor Unterrichtsbeginn. Dann weiß die Lehrkraft Bescheid und vermisst Ihr Kind nicht. Bitte geben Sie dabei den Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit an. Spätestens am zweiten Fehltag muss die Schule eine erste Information erhalten haben.

Sie können Ihr Kind auf verschiedenen Wegen entschuldigen:

  • mündlich (z. B. telefonisch)
  • per E-Mail
  • über die schul.cloud oder
  • schriftlich.

Wichtig:

Wenn Sie Ihr Kind telefonisch, per E-Mail oder über die schul.cloud entschuldigen, müssen Sie zusätzlich innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Entschuldigungmit Ihrer Unterschrift nachreichen.

Ärztliches Attest:

  • Wenn Ihr Kind länger als zehn Schultage krank ist, kann die Klassenlehrkraft ein ärztliches Attest verlangen.
  • Auch bei häufigen Krankmeldungen oder wenn Zweifel bestehen, ob Ihr Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen kann, kann die Schulleitung ein ärztliches oder sogar ein amtsärztliches Attest verlangen.

Arzttermine während der Schulzeit

Arztbesuche sollten – wenn möglich – außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Ist ein Termin während der Schulzeit zwingend erforderlich, gilt Folgendes:

  • Bei planbaren Terminen (z. B. Vorsorgeuntersuchungen oder Zahnarztbesuchen) ist vorab ein Antrag auf Beurlaubung zu stellen.
  • Bei akuten Erkrankungen oder Notfällen greift die Entschuldigungspflicht wie bei Krankheit (siehe oben).

Wir bitten Sie darum, die Entschuldigungspflicht zuverlässig zu erfüllen, damit der Schulbetrieb reibungslos organisiert werden kann.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Link:

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen

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Beurlaubung vom Schulbesuch – nur in besonderen Ausnahmefällen

Eine Beurlaubung Ihres Kindes vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig und schriftlichbeantragt werden. Den Antrag stellen Sie. Der Grund für die Beurlaubung muss glaubhaft dargelegt werden.

Beurlaubungen können zum Beispiel in folgenden Fällen genehmigt werden:

  • kirchliche oder weltanschauliche Veranstaltungen, z. B. Gottesdienste, Gedenktage oder besondere Feiern der Religionsgemeinschaft
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die ärztlich empfohlen sind
  • persönliche Anlässe wie z. B. Hochzeiten in der Familie, Trauerfälle oder ein notwendiger Wohnungswechsel

Wichtig:

Für das Fehlen während einer genehmigten Beurlaubung tragen Sie als Erziehungsberechtigte die Verantwortung. Die Schule kann verlangen, dass versäumter Unterricht nachgeholt wird. Je nach Dauer und Anlass der Beurlaubung entscheidet entweder die Klassenlehrkraft (max. 2 Tage) oder die Schulleitung (ab 3 Tagen) über den Antrag.

Bitte stellen Sie Anträge frühzeitig, damit eine sorgfältige Prüfung möglich ist. Bei Fragen zur Beurlaubung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Link:

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen

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